|
1. Gültigkeit
1. Diese Ordnung regelt die Finanzen der Deutschen Bundespartei. Sie
ist außerdem für alle Gebietsverbände gültig,
die keine eigene Finanz- und Beitragsordnung beschlossen haben.
2. Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen in Kraft. 2.
Finanz- und Haushaltsplanung
2.1 Finanzplanung
1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet,
Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen.
Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen
wird dies empfohlen. Aus den Finanzplänen muss sich der vorausgeschätzte
jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben.
Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
2. Rechnungsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
3. Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen
und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den
Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über
die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
4. Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne
die Landesschatzmeister zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender
dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister. 2.2 Haushalts-
und Finanzkommission
1. Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit
eine Haushalts- und Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens drei,
und höchstens elf Mitgliedern. Der Bundesschatzmeister ist Mitglied
Kraft Amtes und zugleich Vorsitzender dieser Kommission.
2. Den Landesverbänden und ihren nachgeordneten Gliederungen
wird eine analoge Einrichtung empfohlen. 3 Finanzmittel und
Ausgaben
3.1 Grundsätze
1. Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten
Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten
Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten
Einnahmearten auf.
2. Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz
definierten Ausgabenarten verwendet werden. 3.2 Zuwendungen
von Mitgliedern
1. Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
2. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern
nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
3. Mitgliedsbeiträge sind darüber hinaus auch solche Zahlungen,
die von Mandatsträgern aufgrund einheitlicher Regelungen zusätzlich
entrichtet werden.
4. Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören
Sonderleistungen von Mandatsträgern und Mitgliedern, Aufnahmegebühren,
Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch
Verzicht auf Erstattungen. 3.3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern
1. Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband
oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
2. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch
Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet
werden.
3. Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind
von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an das Eingangskonto
der DBP zu überweisen.
4. Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen
soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend
verteilt werden. 3.4 Unzulässige Spenden
Spenden, die nach § 25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig
sind, sind unverzüglich an den Bundesverband weiterzuleiten.
Der Bundesschatzmeister veranlasst nach Prüfung des Vorgangs
die sofortige Übergabe an das Präsidium des Deutschen Bundestages.
3.5 Eingang der Einnahmen
1. Sämtliche Einnahmen der DBP und aller ihrer Gliederungen müssen
auf ein zentrales Konto der Bundespartei, dem zentralen Eingangskonto,
verbucht werden.
2. Verantwortlich für die Verwaltung des zentralen Eingangskontos
der DBP ist der Bundesschatzmeister.
3. Sämtliche Mitgliedsbeiträge sind auf dem zentralen Eingangskonto
zu verbuchen.
4. Sämtliche Spenden sind auf dem zentralen Eingangskonto zu
verbuchen.
5. Sämtliche Sachspenden, sowie jeder Verzicht zugunsten der
DBP auf vertraglich festgelegte Leistungen müssen dem Bundesschatzmeister
angezeigt werden.
6. Der Bundesschatzmeister leitet die eingehenden Finanzmittel unverzüglich
an den ihm zugedachten Gebietsverband weiter.
7. Untergeordneten Gebietsverbänden ist es ausdrücklich
strengstens untersagt, eigenständig eingehende Beträge zu
verbuchen. Geht auf einem Konto, das der DBP oder einem nachgeordneten
Gebietsverband gehört, ein Betrag ein und stammt dieser nicht
vom zentralen Eingangskonto, so ist dieser unverzüglich, spätestens
jedoch am 5. Werktag nach Eingang, auf das zentrale Eingangskonto
der DBP zu überweisen. Zuwiderhandlungen stellen parteischädigendes
Verhalten dar. 4 Beitragsordnung
4.1 Beiträge
Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe
des Beitrages entscheidet der Bundesparteitag.
4.2 Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen
Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz-
und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen
Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf
sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können
nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.
5 Buchführung / Rechnungswesen / Finanzausgleich
5.1 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
1. Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten
Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den
Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
2. Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene
namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich
erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes
zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach
Gebietsverbänden geordneten Personenkonten bei den Landesverbänden
zentral durch den Bundesverband erfasst.
3. Die Erfassung bei den Landesverbänden ist keine Vereinnahmung.
Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten
Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht. 5.2
Quittungen über Zuwendungen
Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich vom Bundesschatzmeister
anhand der Personenkonten ausgestellt.
5.3 Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz
1. Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs
zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der
Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.
2. Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
3. Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf
Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen
einer Frist von vier Wochen einberufen.
4. Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem
Bundesschatzmeister und einer zwei Drittel Mehrheit der Landesschatzmeister
gefasst.
5. Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können
im Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für
die Konferenz benennen. 5.4 Prüfungswesen
1. Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten
Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und
das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte vereidigte
Buchprüfer entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen
zu lassen.
2. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den
zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und
dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden
Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
3. Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer
bzw. vereidigte Buchprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte
gem. §§ 23 Absatz (2) Satz 1 und Absatz (3), und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
4. Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann
durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen
die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
5. Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. 6 Allgemeine Bestimmungen / Rechtsnatur
6.1 Rechte der Schatzmeister
1. Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände
vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen
in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
2. Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen
Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt
sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene
Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung
befugte Vorstand lehnt mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten
den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung
für diese Ausgabe frei. 6.2 Schadensersatz
Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes
oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder
anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung
haftet für ein Verschulden ihrer Organe.
6.3 Rechte des Bundesschatzmeisters
Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen
Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen
zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
Beschlossen am 17. Juni 2005 |