Das Parteigericht / Die Parteischiedsstelle / Landesparteigerichte:

I) Das Parteigericht:

1. Zur Schlichtung von und Entscheidung über Streitigkeiten der Partei oder einer Untergliederung mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung wird ein Parteigericht gebildet.
2. Das Parteigericht befaßt sich mit Urteilen der Landesparteigerichte, wenn die Betroffenen Widerspruch eingelegt haben und entscheidet dann parteirechtsgültig.
3. Der Bundesparteitag wählt die Mitglieder des Parteigerichtes für die Dauer von vier Jahren gemäß § 11, I(8).
4. Das Parteigericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern für die außerdem je ein Ersatzmitglied zu wählen ist.
5. Das Parteigericht bestimmt sein Verfahren selbst und erläßt eine Parteigerichtsordnung unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze.
6. Die Parteigerichtsordnung bedarf der Bestätigung durch den Bundesparteitag.
7. Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes dürfen den Parteigerichten nicht angehören, desgleichen Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen.
8. Das Parteigericht ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
9. Das Parteigericht muß ein Urteil fällen. Einstellung des Verfahrens gilt als Urteil.
10. Das Parteigericht fällt ein Urteil mit einfacher Mehrheit.
11. Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
12. Das Parteigericht kann von jedem Mitglied, dem Parteivorstand und von den Vorständen der Untergliederungen angerufen werden.
13. Das Parteigericht muß angerufen werden bei Ausschlußverfahren von Mitgliedern nach § 4 (6), wenn kein Landesparteigericht angerufen werden kann.
14. Gegen ein Urteil des Parteigerichtes kann Widerspruch bei der Parteischiedsstelle eingelegt werden. Ausgenommen sind Widerspruchsverfahren über Urteile der Landesparteigerichte.

II) Die Parteischiedsstelle:

1. Die Parteischiedsstelle befaßt sich nur mit Urteilen des Parteigerichtes, und nur dann, wenn gegen ein Urteil des Parteigerichtes Widerspruch eingelegt worden ist.
2. Die Parteischiedsstelle bildet sich zu jedem Verfahren neu.
3. Der Parteischiedsstelle gehören an:
a) Zwei Mitglieder aus Landesvorständen, die der Parteivorstand beruft unter der Berücksichtigung, das kein Landesvorstandsmitglied eines betroffenen Landesverbandes vertreten sein darf.
b) Zwei ordentliche Parteimitglieder auf Vorschlag des/der Widersprucheinlegenden.
c) Ein Mitglied der Partei, wenn möglich mit der Befähigung zum Richteramt oder einer juristischen Ausbildung, als Vorsitzenden der Parteischiedsstelle, das auf Vorschlag des Parteivorstandes sowohl von dem/der Widersprucheinlegenden, wie auch vom Parteivorstand gemeinsam berufen wird. Das Mitglied darf nicht dem Parteigericht angehören.
4. Lehnt der/die Widersprucheinlegende mehr als drei Vorschläge zur Berufung des Vorsitzenden der Parteischiedsstelle ab, gilt das Urteil des Parteigerichts.
5. Die so gebildete Parteischiedsstelle ist an Weisungen nicht gebunden.
6. Die Parteischiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind nicht möglich.
7. Das Verfahren erfolgt nach der Parteigerichtsordnung.
8. Die Parteischiedsstelle prüft das Urteil auf Verfahrensmängel und kann das Urteil aufheben oder bestätigen oder an das Parteigericht zur Neuverhandlung zurückverweisen. Dieser Spruch ist dann parteirechtsgültig.
9. Bei Zurückverweisung entscheidet dann das Parteigericht nach Neuverhandlung parteirechtsgültig.

III) Landesparteigerichte:

1. Jeder Landesparteitag kann ein eigenes Landesparteigericht bilden.
2. Die Landesparteitage wählen die Mitglieder der Landesparteigerichte für die Dauer von vier Jahren gemäß § 11, I.
3. Für Landesparteigerichte gilt die Zusammensetzung, Aufgabenstellung und die Ordnung wie für das Parteigericht § 10, I sinngemäß.
4. Das Landesparteigericht muß angerufen werden bei Ausschlußverfahren von Mitgliedern nach § 4 (6)
5. Die Parteigerichtsordnungen für Landesparteigerichte müssen sinngemäß der Parteigerichtsordnung entsprechen und bedürfen der Zustimmung des Parteigerichtes, der Landesparteitage und des Bundesparteitages.
6. Im Zweifelsfall entscheidet der Bundesparteitag nach Anhörung des Landesparteigerichtes und des Parteigerichtes entgültig über die Parteigerichtsordnung der Landesparteigerichte.
7. Sind Landesparteigerichte gebildet worden, sind diese Gerichte die zuständige Instanz.
8. Für Landesverbände ohne eigenes Landesparteigericht ist das Parteigericht zuständig.
9. Gegen ein Urteil des Landesparteigerichtes kann Widerspruch bei dem Parteigericht eingelegt werden.
10. Das Parteigericht entscheidet dann parteirechtsgültig. Die Anrufung der Parteischiedsstelle ist dann nicht mehr möglich.
§ 11 Wahlordnungen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Dokumentation:

I) Wahlordnung zu Vorstandwahlen und anderen Organen der Partei:

1. In Ortsverbänden, Kreisverbänden, Bezirksverbänden oder anderen Untergliederungen nach § 5 (2) werden die Vorstände von den Mitgliedern gewählt. Bei Landesverbänden und dem Bundesparteitag von den Mitgliedern oder den stimmberechtigten Delegierten.
2. Der 1. Vorsitzende wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
3. Ein Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder, bzw. Delegierten der Hauptversammlungen oder die stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten bei Landesparteitagen und beim Bundesparteitag.
4. Kandidatur und Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
5. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind.
6. Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
7. Erhält von mehr als zwei Vorgeschlagenen keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. Diese entscheidet zwischen denjenigen beiden Bewerbern des zweiten Wahlganges, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.
8. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Die Wahlen der Vorstandmitglieder, Delegierten und die Wahlen zu den Parteigerichten sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
10. Wahlen von anderen Organen der Partei, der Rechnungsprüfer, die Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitstagungen können per Akklamation durchgeführt werden. Abweichend hiervon können durch Geschäftsordnungsanträge andere Wahlverfahren angewendet werden.
11. Andere Wahlverfahren müssen in der Geschäftsordnung geregelt sein.

II) Delegiertenrechte und Delegierten-Wahlordnung:

1. Es können nur Mitglieder zu Delegierten gewählt werden
2. Die Zahl der Delegierten ist in erster Linie nach der Zahl der zu vertretenden Mitglieder zu bemessen. Die Delegiertenrechte sind bis zur Neuwahl von Delegierten gültig.
a) Weitere Delegiertenrechte werden nach den bei vorangegangenen Parlamentswahlen erzielten Wählerstimmen vergeben. Sie dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten ausmachen. Bei Vergabe von zusätzlichen Delegiertenrechten auf Grund von erzielten Wählerstimmen werden, wenn auf Ergebnisse von Bundestagswahlen Bezug genommen wird, sowohl Erst- als auch Zweitstimmen entsprechend berücksichtigt.
b) Es können Ersatzdelegierte gewählt werden
3. Ein Mitglied kann höchsten zwei Delegiertenrechte wahrnehmen. Delegiertenrechte sind während der Tagung nicht auf Ersatzdelegierte oder andere Delegierten übertragbar.
4. Den Schlüssel für die Delegiertenrechte zu Landesparteitagen legen die zuständigen Landesvorstände unter Beachtung §11, II (2) fest.
5. Den Schlüssel für die Delegiertenrechte zum Bundesparteitag legt der Parteivorstand unter Beachtung §11, II (2) fest.
6. Die Wahl der Delegierten ist grundsätzlich geheim durchzuführen.

III) Aufstellung von Bewerbern und Wahlen zu Volksvertretungen:

1. Zur Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind die zuständigen Hauptversammlungen und Parteitage befugt.
2. Die Wahl der Bewerber muß in geheimer Abstimmung erfolgen.
3. Für die geheime Wahl von Listen gilt die Wahlordnung § 11, I (5) u. (6)
4. Im übrigen sind die Bestimmungen der jeweiligen Wahlgesetze zu beachten.
5. Es können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
6. Tritt ein Bewerber nach erfolgter Wahl zurück oder scheidet er aus anderen Gründen aus, tritt an seine Stelle automatisch der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl, soweit kein direkter Ersatzkandidat gewählt wurde.

IV) Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung, und Dokumentation:

1. Satzungsgemäß einberufene Tagungen, Versammlungen, Hauptversammlungen, Parteitage und Vorstandsitzungen sind beschlußfähig.
2. Sämtliche Organe der Partei, sowie Mitgliederversammlungen, Hauptversammlungen und Parteitage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt. 3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden vertretenen Delegiertenrechte des Bundesparteitages.
5. Über alle Tagungen, Versammlungen, Hauptversammlungen, Parteitage und Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungs- oder Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
6. Die Rechtmäßigkeit der Protokolle ist durch Beschluß festzustellen. Die Versammlung kann beschließen, den zuständigen Vorstand mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit zu beauftragen.