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Das Parteigericht / Die Parteischiedsstelle / Landesparteigerichte:
I) Das Parteigericht:
1. Zur Schlichtung von und Entscheidung über Streitigkeiten der
Partei oder einer Untergliederung mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten
über Auslegung und Anwendung der Satzung wird ein Parteigericht
gebildet.
2. Das Parteigericht befaßt sich mit Urteilen der Landesparteigerichte,
wenn die Betroffenen Widerspruch eingelegt haben und entscheidet dann
parteirechtsgültig.
3. Der Bundesparteitag wählt die Mitglieder des Parteigerichtes
für die Dauer von vier Jahren gemäß § 11, I(8).
4. Das Parteigericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern für die außerdem je ein Ersatzmitglied
zu wählen ist.
5. Das Parteigericht bestimmt sein Verfahren selbst und erläßt
eine Parteigerichtsordnung unter Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher
Verfahrensgrundsätze.
6. Die Parteigerichtsordnung bedarf der Bestätigung durch den
Bundesparteitag.
7. Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes dürfen
den Parteigerichten nicht angehören, desgleichen Personen, die
in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen.
8. Das Parteigericht ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
9. Das Parteigericht muß ein Urteil fällen. Einstellung
des Verfahrens gilt als Urteil.
10. Das Parteigericht fällt ein Urteil mit einfacher Mehrheit.
11. Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein und
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
12. Das Parteigericht kann von jedem Mitglied, dem Parteivorstand
und von den Vorständen der Untergliederungen angerufen werden.
13. Das Parteigericht muß angerufen werden bei Ausschlußverfahren
von Mitgliedern nach § 4 (6), wenn kein Landesparteigericht angerufen
werden kann.
14. Gegen ein Urteil des Parteigerichtes kann Widerspruch bei der
Parteischiedsstelle eingelegt werden. Ausgenommen sind Widerspruchsverfahren
über Urteile der Landesparteigerichte. II) Die Parteischiedsstelle:
1. Die Parteischiedsstelle befaßt sich nur mit Urteilen des
Parteigerichtes, und nur dann, wenn gegen ein Urteil des Parteigerichtes
Widerspruch eingelegt worden ist.
2. Die Parteischiedsstelle bildet sich zu jedem Verfahren neu.
3. Der Parteischiedsstelle gehören an:
a) Zwei Mitglieder aus Landesvorständen, die der Parteivorstand
beruft unter der Berücksichtigung, das kein Landesvorstandsmitglied
eines betroffenen Landesverbandes vertreten sein darf.
b) Zwei ordentliche Parteimitglieder auf Vorschlag des/der Widersprucheinlegenden.
c) Ein Mitglied der Partei, wenn möglich mit der Befähigung
zum Richteramt oder einer juristischen Ausbildung, als Vorsitzenden
der Parteischiedsstelle, das auf Vorschlag des Parteivorstandes sowohl
von dem/der Widersprucheinlegenden, wie auch vom Parteivorstand gemeinsam
berufen wird. Das Mitglied darf nicht dem Parteigericht angehören.
4. Lehnt der/die Widersprucheinlegende mehr als drei Vorschläge
zur Berufung des Vorsitzenden der Parteischiedsstelle ab, gilt das
Urteil des Parteigerichts.
5. Die so gebildete Parteischiedsstelle ist an Weisungen nicht gebunden.
6. Die Parteischiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen
sind nicht möglich.
7. Das Verfahren erfolgt nach der Parteigerichtsordnung.
8. Die Parteischiedsstelle prüft das Urteil auf Verfahrensmängel
und kann das Urteil aufheben oder bestätigen oder an das Parteigericht
zur Neuverhandlung zurückverweisen. Dieser Spruch ist dann parteirechtsgültig.
9. Bei Zurückverweisung entscheidet dann das Parteigericht nach
Neuverhandlung parteirechtsgültig. III) Landesparteigerichte:
1. Jeder Landesparteitag kann ein eigenes Landesparteigericht bilden.
2. Die Landesparteitage wählen die Mitglieder der Landesparteigerichte
für die Dauer von vier Jahren gemäß § 11, I.
3. Für Landesparteigerichte gilt die Zusammensetzung, Aufgabenstellung
und die Ordnung wie für das Parteigericht § 10, I sinngemäß.
4. Das Landesparteigericht muß angerufen werden bei Ausschlußverfahren
von Mitgliedern nach § 4 (6)
5. Die Parteigerichtsordnungen für Landesparteigerichte müssen
sinngemäß der Parteigerichtsordnung entsprechen und bedürfen
der Zustimmung des Parteigerichtes, der Landesparteitage und des Bundesparteitages.
6. Im Zweifelsfall entscheidet der Bundesparteitag nach Anhörung
des Landesparteigerichtes und des Parteigerichtes entgültig über
die Parteigerichtsordnung der Landesparteigerichte.
7. Sind Landesparteigerichte gebildet worden, sind diese Gerichte
die zuständige Instanz.
8. Für Landesverbände ohne eigenes Landesparteigericht ist
das Parteigericht zuständig.
9. Gegen ein Urteil des Landesparteigerichtes kann Widerspruch bei
dem Parteigericht eingelegt werden.
10. Das Parteigericht entscheidet dann parteirechtsgültig. Die
Anrufung der Parteischiedsstelle ist dann nicht mehr möglich.
§ 11 Wahlordnungen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
und Dokumentation:
I) Wahlordnung zu Vorstandwahlen und anderen Organen der Partei:
1. In Ortsverbänden, Kreisverbänden, Bezirksverbänden
oder anderen Untergliederungen nach § 5 (2) werden die Vorstände
von den Mitgliedern gewählt. Bei Landesverbänden und dem
Bundesparteitag von den Mitgliedern oder den stimmberechtigten Delegierten.
2. Der 1. Vorsitzende wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
Alle anderen Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
3. Ein Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder, bzw. Delegierten der
Hauptversammlungen oder die stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten
bei Landesparteitagen und beim Bundesparteitag.
4. Kandidatur und Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung,
soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
5. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person
zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel
höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen gewählt
werden, wie insgesamt zu wählen sind.
6. Bei einer Listenwahl sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit
der höchsten Stimmenzahl gewählt.
7. Erhält von mehr als zwei Vorgeschlagenen keiner mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt.
Diese entscheidet zwischen denjenigen beiden Bewerbern des zweiten
Wahlganges, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
findet ein weiterer Wahlgang statt.
8. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9. Die Wahlen der Vorstandmitglieder, Delegierten und die Wahlen zu
den Parteigerichten sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich
sein.
10. Wahlen von anderen Organen der Partei, der Rechnungsprüfer,
die Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitstagungen können
per Akklamation durchgeführt werden. Abweichend hiervon können
durch Geschäftsordnungsanträge andere Wahlverfahren angewendet
werden.
11. Andere Wahlverfahren müssen in der Geschäftsordnung
geregelt sein. II) Delegiertenrechte und Delegierten-Wahlordnung:
1. Es können nur Mitglieder zu Delegierten gewählt werden
2. Die Zahl der Delegierten ist in erster Linie nach der Zahl der
zu vertretenden Mitglieder zu bemessen. Die Delegiertenrechte sind
bis zur Neuwahl von Delegierten gültig.
a) Weitere Delegiertenrechte werden nach den bei vorangegangenen Parlamentswahlen
erzielten Wählerstimmen vergeben. Sie dürfen jedoch höchstens
die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten ausmachen. Bei Vergabe
von zusätzlichen Delegiertenrechten auf Grund von erzielten Wählerstimmen
werden, wenn auf Ergebnisse von Bundestagswahlen Bezug genommen wird,
sowohl Erst- als auch Zweitstimmen entsprechend berücksichtigt.
b) Es können Ersatzdelegierte gewählt werden
3. Ein Mitglied kann höchsten zwei Delegiertenrechte wahrnehmen.
Delegiertenrechte sind während der Tagung nicht auf Ersatzdelegierte
oder andere Delegierten übertragbar.
4. Den Schlüssel für die Delegiertenrechte zu Landesparteitagen
legen die zuständigen Landesvorstände unter Beachtung §11,
II (2) fest.
5. Den Schlüssel für die Delegiertenrechte zum Bundesparteitag
legt der Parteivorstand unter Beachtung §11, II (2) fest.
6. Die Wahl der Delegierten ist grundsätzlich geheim durchzuführen.
III) Aufstellung von Bewerbern und Wahlen zu Volksvertretungen:
1. Zur Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen
sind die zuständigen Hauptversammlungen und Parteitage befugt.
2. Die Wahl der Bewerber muß in geheimer Abstimmung erfolgen.
3. Für die geheime Wahl von Listen gilt die Wahlordnung § 11,
I (5) u. (6)
4. Im übrigen sind die Bestimmungen der jeweiligen Wahlgesetze
zu beachten.
5. Es können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
6. Tritt ein Bewerber nach erfolgter Wahl zurück oder scheidet
er aus anderen Gründen aus, tritt an seine Stelle automatisch
der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl, soweit kein
direkter Ersatzkandidat gewählt wurde. IV) Beschlußfähigkeit,
Beschlußfassung, und Dokumentation:
1. Satzungsgemäß einberufene Tagungen, Versammlungen, Hauptversammlungen,
Parteitage und Vorstandsitzungen sind beschlußfähig.
2. Sämtliche Organe der Partei, sowie Mitgliederversammlungen,
Hauptversammlungen und Parteitage fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt. 3.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden vertretenen Delegiertenrechte des Bundesparteitages.
5. Über alle Tagungen, Versammlungen, Hauptversammlungen, Parteitage
und Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungs-
oder Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben
sind.
6. Die Rechtmäßigkeit der Protokolle ist durch Beschluß
festzustellen. Die Versammlung kann beschließen, den zuständigen
Vorstand mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit zu beauftragen.
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