A. Aufgaben, Name, Sitz

§ 1 (Aufgaben)
Die deutsche Bundespartei will das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus sozialer, christlicher, freiheitlicher und patriotisch Verantwortung demokratisch gestalten.
§ 2 (Namen)
Die Partei führt den Namen Deutsche Bundespartei (DBP) ihre Landes-, Kreis- und Stadt-/ Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände sowie ihre Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
§ 3 (Sitz)
Der Sitz der Deutsche Bundespartei ist am ständigenSitzungsort des Deutschen Bundestages.

B. Mitgliedschaft

§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)
(1)Mitglied der DBP kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruch dieWählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2)Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweislich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetztes wohnt.
(3)Wer nicht Mitglied der Partei oder einer mit der DBP sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der DBP nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiss, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten.
Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede- , Anfrage- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der DBP beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend Ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4)Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der DBP oder in einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schliesst die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der DBP aus.
§ 5 (Aufnahmeverfahren)
(1)Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.
(2)Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnortes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnort zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Landesverband.
(3)Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesen Fällen entscheidet der Landesverband endgültig über den antrag des Bewerbers.
(4)Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/ Gemeindeverband bzw. Stadtbezirksverband durchgeführt, in welchem es wohnt oder - im Ausnahmefall - arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisverband weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt.
§ 6 (Mitgliedsrechte)
(1)Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2)Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3)Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorstände in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.
§ 6a (Mitgliederbefragung)
Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der Bundesvorstand in Personalfragen eine Mitgliederbefragung beschliessen.
§ 7 ( Beitragspflicht und Zahlungsverzug)
(1)Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(2)Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung schuldhaft in Verzug ist.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2)Der zuständige Kreisverband kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahme - Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme - Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.
§ 9 (Austritt)
(1)Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam.
(2)Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 9 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 10 (Ordnungsmaßnahmen)
(1)Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2)Ordnungsmaßnahmen sind:
1.Verwarnung,
2.Verweis,
3.Enthebung von Parteiämtern,
4.Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(3)Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4)Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
(5)Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 11 (Parteiausschluss)
(1)Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2)Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.
(3)Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4)Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(5)Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(6)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(7)Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 (Parteischädigendes Verhalten)
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1.zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
2.in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der DBP Stellung nimmt,
3.als Kandidat der DBP in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der DBP-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
4.vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät,
5.Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
§ 13 (Zahlungsverweigerung)
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstösst insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der DBP (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
§ 14 (Weitere Ausschlussgründe)
Als Ausschlussgrund gilt ferner:
1.die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung, 2.die Verletzung der besonderen Treuepflichten, welche für einen Angestellten der Partei gelten.

C. Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 15 (Gleichstellung von Frauen und Männern)
(1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes-, Bezirks-, Kreis-, Stadt-/Gemeinde- zw.Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der DBP sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der DBP in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der DBP und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3)Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5)Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Der Generalsekretär erstattet dem Parteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der DBP.

D. Gliederung

§ 16 (Organisationsstufen)
(1) Organisationsstufen der DBP sind:
1. die Bundespartei,
2. die Landesverbände,
3. die Kreisverbände,
4. die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände,
5. die Ortsverbände.
(3)Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.
§ 17 (Landesverbände)
(1) Die Landesverbände sind die Organisationen der DBP in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt werden können.
Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei der Bundespartei zu erfolgen.
(2) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen.
(3) Die Landesgeschäftsführer werden im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ernannt.
§ 18 (Kreisverbände)
(1) Der Kreisverband ist die Organisation der DBP in den Grenzen eines Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.
(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der DBP mit Satzung und selbständiger Kassenführung gemäß der Satzung des Landesverbandes.
(3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht einem Bezirksverband übertragen sind oder mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazu gehörenden Belege eine Kasse zu führen.
(4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes. Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband geregelt. Die Satzung kann zulassen, dass ein Kreisausschuss als zusätzliches Organ des Kreisverbandes errichtet wird.
(5)Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. Die Landessatzung kann eine weitergehende Regelung vorsehen.
Der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(6) Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband zu regeln:
1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstigen Gremien sowie Vereinigungen der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände,
2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der DBP zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,
3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes,
4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut oder die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei dem Landesverband zu erfolgen.
(7) Der Bundesvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Parteivorsitzenden und des Generalsekretärs über Errichtung, Tätigkeitsgebiet, Bezeichnung und parteiorganisatorische Zuordnung der Auslandsverbände der CDU. Er koordiniert, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit der Auslandsverbände untereinander sowie mit der Bundespartei und den jeweils zugeordneten Landesverbänden. Die Satzungen der Auslandsverbände und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Generalsekretär.
§ 19 (Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände)
(1) Der Stadt-/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Ihm entspricht in den Stadtbezirken der kreisfreien Städte der Stadtbezirksverband, dessen Gründung und Abgrenzung Aufgabe des zuständigen Kreisverbandes ist. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadt- /Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen.
(2) Die Landesverbände können durch Satzung die weitere Untergliederung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw. Stadtbezirksverbänden in Ortsverbände regeln und dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten bestimmen.
§ 20 (Kandidatenaufstellung)
(1) An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl von Vertretern für eine Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz dies vorschreibt.
(2) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten (§ 18 Abs. 6 Ziffer 2 dieses Statuts) muss mindestens folgendes vorsehen:
1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes entspricht, wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrerer CDU-Kreisverbände oder von Teilen davon umfasst,
2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung und Einreichung von Wahlvorschlägen,
3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen,
4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis,
5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis und Landesebene,
6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei die Ladungsfrist eine Woche beträgt, jedoch in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt werden kann,
7. Festlegung des Stichtages für die jeweils im Zusammenhang mit der Wahl von Vertretern für die Kandidatenaufstellung maßgeblichen Mitgliederzahlen.
(3) Die Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament werden, sofern der Bundesvorstand gemäß § 8 Abs. 2 Europawahlgesetz sich für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) entscheidet, in geheimer Abstimmung von einer Bundesvertreterversammlung gewählt. Für deren Zusammensetzung gelten, soweit die Wahlgesetze nicht entgegenstehen, die Bestimmungen des § 28 des Statuts entsprechend; für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Leitung und Durchführung der Bundesvertreterversammlung sowie für das Verfahren für die Wahl der Bewerber gelten die Bestimmungen des Statuts und der Geschäftsordnung der DBP für Bundesparteitage entsprechend.
Für die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) werden vorbehaltlich Satz 4 die auf die DBP eines jeden beteiligten Bundeslandes entfallenden Listenplätze nach dem d'Hondtschen Verfahren aufgrund der Ergebnisse der vorausgegangenen Europawahl ermittelt. Die DBP in den Ländern hat für die ihr zustehenden Listenplätze das Vorschlagsrecht. Die Bundesvertreterversammlung kann hiervon nur mit Zweidrittelmehrheit abweichen. Die ersten Plätze der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) sind zunächst mit je einem Bewerber aus jedem Bundesland zu besetzen, in dem die DBP zur Europawahl kandidiert; die restlichen Plätze werden nach dem d'Hondtschen Verfahren verteilt, wobei die nach Halbsatz 1 verteilten Plätze angerechnet werden.
§ 21 (Berichtspflichten)
In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände den Landesverbänden und die Landesverbände der Bundespartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Zeiträumen, Inhalten und Gliederung der Berichte bestimmen die Bundespartei sowie die Landesverbände für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.
§ 22 (Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale Mitgliederdatei/ZMD, Datenschutz)
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind von der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw. vom zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
(2) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren Verband gezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der DBP gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Landesverbände erlassen eine entsprechende Verfahrensordnung.
§ 23 (Unterrichtungsrecht der Landesverbände)
Die Landesverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände unterrichten.
§ 24 (Eingriffsrechte der Landesverbände)
Erfüllen die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände die ihnen nach den Satzungen und den §§ 18 und 19 dieses Statuts obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Vorstände der Landesverbände das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen.
§ 25 (Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei)
(1) Der Generalsekretär hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zu unterrichten.
(2) § 24 dieses Statuts gilt im Verhältnis von Bundespartei und Landesverbänden entsprechend.
§ 26 (Weisungsrecht des Generalsekretärs)
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden.