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A. Aufgaben, Name, Sitz
§ 1 (Aufgaben)
Die deutsche Bundespartei will das öffentliche Leben im Dienst
des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus sozialer, christlicher,
freiheitlicher und patriotisch Verantwortung demokratisch gestalten.
§ 2 (Namen)
Die Partei führt den Namen Deutsche Bundespartei (DBP) ihre Landes-,
Kreis- und Stadt-/ Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände
sowie ihre Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden
Namen.
§ 3 (Sitz)
Der Sitz der Deutsche Bundespartei ist am ständigenSitzungsort
des Deutschen Bundestages. B. Mitgliedschaft
§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)
(1)Mitglied der DBP kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern
bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruch
dieWählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2)Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen
Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann
in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweislich seit mindestens
drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetztes wohnt.
(3)Wer nicht Mitglied der Partei oder einer mit der DBP sonst konkurrierenden
Gruppierung ist, der DBP nahe steht und sich ihren Grundwerten und
Zielen verbunden weiss, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes
erhalten.
Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen
und hat dort Rede- , Anfrage- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen
können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft
ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres
automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der DBP beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend Ihren Möglichkeiten durch
freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4)Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes
der DBP oder in einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden
Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schliesst die Mitgliedschaft
und die Mitarbeit in der DBP aus. § 5 (Aufnahmeverfahren)
(1)Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der zuständige Kreisverband.
(2)Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnortes.
Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch
den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des
Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband
des Wohnort zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet
der Landesverband.
(3)Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder
den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber
berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesen Fällen entscheidet
der Landesverband endgültig über den antrag des Bewerbers.
(4)Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/ Gemeindeverband
bzw. Stadtbezirksverband durchgeführt, in welchem es wohnt oder
- im Ausnahmefall - arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes
kann der Kreisverband weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten
bleiben unberührt. § 6 (Mitgliedsrechte)
(1)Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2)Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und
aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die
Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
(3)Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorstände in der
Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig
angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf
nicht angerechnet. § 6a (Mitgliederbefragung)
Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der
Bundesvorstand in Personalfragen eine Mitgliederbefragung beschliessen.
§ 7 ( Beitragspflicht und Zahlungsverzug)
(1)Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt
die Finanz- und Beitragsordnung.
(2)Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs
Monate mit seiner Beitragszahlung schuldhaft in Verzug ist.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung
für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2)Der zuständige Kreisverband kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder eine Aufnahme - Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende
Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen
Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände
verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme
- Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen
Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig
entscheidet.
§ 9 (Austritt)
(1)Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich
zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband
wirksam.
(2)Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln,
wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen
sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 9 Monate im
Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich
gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief
erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem
Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren
Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge
nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft
fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 10 (Ordnungsmaßnahmen)
(1)Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den
Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber
Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei
oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2)Ordnungsmaßnahmen sind:
1.Verwarnung,
2.Verweis,
3.Enthebung von Parteiämtern,
4.Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern
auf Zeit.
(3)Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand
oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes
ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4)Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von
Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern
muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet
werden.
(5)Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen
und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 11 (Parteiausschluss)
(1)Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich
gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr
damit schweren Schaden zufügt.
(2)Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich
zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes
das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.
(3)Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes
ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder
des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4)Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes
der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige
Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(5)Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind
schriftlich zu begründen.
(6)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder
der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte
bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte
ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig
als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen,
ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich
ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer
Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser
Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung
außer Kraft.
(7)Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen
und ihren Mitgliedern entsprechend. § 12 (Parteischädigendes
Verhalten)
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1.zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes
der CDU oder einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden
Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
2.in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen,
Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik
der DBP Stellung nimmt,
3.als Kandidat der DBP in eine Vertretungskörperschaft gewählt
ist und der DBP-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
4.vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische
Gegner verrät,
5.Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung
steht, veruntreut. § 13 (Zahlungsverweigerung)
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstösst insbesondere,
wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt,
dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit
und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge
oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen
Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der DBP (Sonderbeiträge)
nicht entrichtet. § 14 (Weitere Ausschlussgründe)
Als Ausschlussgrund gilt ferner:
1.die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen
strafbaren Handlung, 2.die Verletzung der besonderen Treuepflichten,
welche für einen Angestellten der Partei gelten. C.
Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 15 (Gleichstellung von Frauen und Männern)
(1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes-, Bezirks-,
Kreis-, Stadt-/Gemeinde- zw.Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände
der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen
aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der DBP sind verpflichtet,
die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern in der DBP in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der DBP und an öffentlichen
Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3)Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter
haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können
Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend
berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern
von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang
das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang
ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere
Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig
von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen,
für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen
Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit
auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches
gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5)Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen,
für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen
Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander
folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen.
Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt
werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden
Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen-
und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt.
Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein,
ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen,
so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen
und zu begründen.
(6) Der Generalsekretär erstattet dem Parteitag regelmäßig
Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in
der DBP. D. Gliederung
§ 16 (Organisationsstufen)
(1) Organisationsstufen der DBP sind:
1. die Bundespartei,
2. die Landesverbände,
3. die Kreisverbände,
4. die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände,
5. die Ortsverbände.
(3)Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung
der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften
oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden. § 17
(Landesverbände)
(1) Die Landesverbände sind die Organisationen der DBP in den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesverband ist
zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen
seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam
betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt
werden können.
Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär.
Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß
gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung
oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über
die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse
bei der Bundespartei zu erfolgen.
(2) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz
zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm
stehen.
(3) Die Landesgeschäftsführer werden im Einvernehmen mit
dem Generalsekretär ernannt. § 18 (Kreisverbände)
(1) Der Kreisverband ist die Organisation der DBP in den Grenzen eines
Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen.
Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände
bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe
des zuständigen Landesverbandes.
(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische
Einheit der DBP mit Satzung und selbständiger Kassenführung
gemäß der Satzung des Landesverbandes.
(3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen
und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht einem Bezirksverband
übertragen sind oder mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen
und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden. Er
ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung,
den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig.
Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner
vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
die dazu gehörenden Belege eine Kasse zu führen.
(4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes.
Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe
werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband
geregelt. Die Satzung kann zulassen, dass ein Kreisausschuss als zusätzliches
Organ des Kreisverbandes errichtet wird.
(5)Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen
des Kreisvorstandes teil. Die Landessatzung kann eine weitergehende
Regelung vorsehen.
Der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband
alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis
gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(6) Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband
zu regeln:
1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe
und sonstigen Gremien sowie Vereinigungen der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände
bzw. Stadtbezirksverbände,
2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der DBP zu
Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,
3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes,
4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen
durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf,
ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut oder
die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung
vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb
von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei dem Landesverband
zu erfolgen.
(7) Der Bundesvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Parteivorsitzenden und des
Generalsekretärs über Errichtung, Tätigkeitsgebiet,
Bezeichnung und parteiorganisatorische Zuordnung der Auslandsverbände
der CDU. Er koordiniert, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit der
Auslandsverbände untereinander sowie mit der Bundespartei und
den jeweils zugeordneten Landesverbänden. Die Satzungen der Auslandsverbände
und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Generalsekretär.
§ 19 (Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände)
(1) Der Stadt-/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Ihm entspricht in
den Stadtbezirken der kreisfreien Städte der Stadtbezirksverband,
dessen Gründung und Abgrenzung Aufgabe des zuständigen Kreisverbandes
ist. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadt-
/Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes müssen im Einvernehmen
mit dem Kreisverband erfolgen.
(2) Die Landesverbände können durch Satzung die weitere
Untergliederung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw. Stadtbezirksverbänden
in Ortsverbände regeln und dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten
bestimmen. § 20 (Kandidatenaufstellung)
(1) An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl von Vertretern
für eine Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung
können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im
Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden
Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz
dies vorschreibt.
(2) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten (§ 18 Abs.
6 Ziffer 2 dieses Statuts) muss mindestens folgendes vorsehen:
1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das
jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes entspricht,
wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes
entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrerer CDU-Kreisverbände
oder von Teilen davon umfasst,
2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und
Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die
Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum
Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen
oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung
und Einreichung von Wahlvorschlägen,
3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten
zu öffentlichen Wahlen,
4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis,
5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung
zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis und Landesebene,
6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei
die Ladungsfrist eine Woche beträgt, jedoch in dringenden Fällen
durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt
werden kann,
7. Festlegung des Stichtages für die jeweils im Zusammenhang
mit der Wahl von Vertretern für die Kandidatenaufstellung maßgeblichen
Mitgliederzahlen.
(3) Die Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahl zum Europäischen
Parlament werden, sofern der Bundesvorstand gemäß § 8 Abs.
2 Europawahlgesetz sich für die Einreichung einer gemeinsamen
Liste für alle Länder (Bundesliste) entscheidet, in geheimer
Abstimmung von einer Bundesvertreterversammlung gewählt. Für
deren Zusammensetzung gelten, soweit die Wahlgesetze nicht entgegenstehen,
die Bestimmungen des § 28 des Statuts entsprechend; für die Einberufung,
Beschlussfähigkeit, Leitung und Durchführung der Bundesvertreterversammlung
sowie für das Verfahren für die Wahl der Bewerber gelten
die Bestimmungen des Statuts und der Geschäftsordnung der DBP
für Bundesparteitage entsprechend.
Für die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder
(Bundesliste) werden vorbehaltlich Satz 4 die auf die DBP eines jeden
beteiligten Bundeslandes entfallenden Listenplätze nach dem d'Hondtschen
Verfahren aufgrund der Ergebnisse der vorausgegangenen Europawahl
ermittelt. Die DBP in den Ländern hat für die ihr zustehenden
Listenplätze das Vorschlagsrecht. Die Bundesvertreterversammlung
kann hiervon nur mit Zweidrittelmehrheit abweichen. Die ersten Plätze
der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) sind
zunächst mit je einem Bewerber aus jedem Bundesland zu besetzen,
in dem die DBP zur Europawahl kandidiert; die restlichen Plätze
werden nach dem d'Hondtschen Verfahren verteilt, wobei die nach Halbsatz
1 verteilten Plätze angerechnet werden. § 21 (Berichtspflichten)
In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände
den Landesverbänden und die Landesverbände der Bundespartei
über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge,
insbesondere über die Mitgliederbewegung. Die näheren Einzelheiten
hinsichtlich Zeiträumen, Inhalten und Gliederung der Berichte
bestimmen die Bundespartei sowie die Landesverbände für
die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte. § 22 (Nachweis und
Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale Mitgliederdatei/ZMD, Datenschutz)
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen
der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft
sind von der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw.
vom zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu
vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der
Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
(2) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn
die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren
Verband gezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten
der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der
Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen
zulässig. Für den Datenschutz in der DBP gelten die Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Die Landesverbände erlassen eine entsprechende Verfahrensordnung.
§ 23 (Unterrichtungsrecht der Landesverbände)
Die Landesverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten
der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände
unterrichten.
§ 24 (Eingriffsrechte der Landesverbände)
Erfüllen die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände
die ihnen nach den Satzungen und den §§ 18 und 19 dieses Statuts obliegenden
Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Vorstände der
Landesverbände das Erforderliche veranlassen, im äußersten
Falle einen Beauftragten einsetzen.
§ 25 (Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei)
(1) Der Generalsekretär hat das Recht, sich jederzeit über
die Angelegenheiten der nachgeordneten Gebietsverbände, Vereinigungen
und Sonderorganisationen zu unterrichten.
(2) § 24 dieses Statuts gilt im Verhältnis von Bundespartei und
Landesverbänden entsprechend.
§ 26 (Weisungsrecht des Generalsekretärs)
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen
Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten
Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen
an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden. |