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             A. Aufgaben, Name, Sitz
            § 1 (Aufgaben)
            Die deutsche Bundespartei will das öffentliche Leben im Dienst 
            des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus sozialer, christlicher, 
            freiheitlicher und patriotisch Verantwortung demokratisch gestalten. 
              § 2 (Namen)
            Die Partei führt den Namen Deutsche Bundespartei (DBP) ihre Landes-, 
            Kreis- und Stadt-/ Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände 
            sowie ihre Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden 
            Namen. 
            § 3 (Sitz)
            Der Sitz der Deutsche Bundespartei ist am ständigenSitzungsort 
            des Deutschen Bundestages.  B. Mitgliedschaft
            § 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)
            (1)Mitglied der DBP kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern 
            bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruch 
            dieWählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.  
            (2)Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen 
            Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann 
            in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweislich seit mindestens 
            drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetztes wohnt. 
             
            (3)Wer nicht Mitglied der Partei oder einer mit der DBP sonst konkurrierenden 
            Gruppierung ist, der DBP nahe steht und sich ihren Grundwerten und 
            Zielen verbunden weiss, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss 
            des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes 
            erhalten.  
            Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen 
            und hat dort Rede- , Anfrage- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen 
            können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft 
            ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres 
            automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der DBP beitritt. 
            Gastmitglieder sollen entsprechend Ihren Möglichkeiten durch 
            freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen. 
             
            (4)Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes 
            der DBP oder in einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden 
            Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schliesst die Mitgliedschaft 
            und die Mitarbeit in der DBP aus.   § 5 (Aufnahmeverfahren)
            (1)Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der 
            Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme 
            entscheidet der zuständige Kreisverband. 
            (2)Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnortes. 
            Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch 
            den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des 
            Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband 
            des Wohnort zu hören. Über sonstige Ausnahmen entscheidet 
            der Landesverband. 
            (3)Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder 
            den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber 
            berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesen Fällen entscheidet 
            der Landesverband endgültig über den antrag des Bewerbers. 
            (4)Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/ Gemeindeverband 
            bzw. Stadtbezirksverband durchgeführt, in welchem es wohnt oder 
            - im Ausnahmefall - arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes 
            kann der Kreisverband weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten 
            bleiben unberührt.  § 6 (Mitgliedsrechte)
            (1)Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen 
            im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. 
             
            (2)Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und 
            aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die 
            Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche 
            Staatsangehörigkeit besitzen.  
            (3)Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorstände in der 
            Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig 
            angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf 
            nicht angerechnet.  § 6a (Mitgliederbefragung)
            Mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann der 
            Bundesvorstand in Personalfragen eine Mitgliederbefragung beschliessen. 
              § 7 ( Beitragspflicht und Zahlungsverzug)
            (1)Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt 
            die Finanz- und Beitragsordnung.  
            (2)Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs 
            Monate mit seiner Beitragszahlung schuldhaft in Verzug ist. 
            § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
            (1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
            Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit 
            erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung 
            für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist. 
             
            (2)Der zuständige Kreisverband kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten 
            Mitglieder eine Aufnahme - Entscheidung widerrufen, wenn das betreffende 
            Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen 
            Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände 
            verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme 
            - Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den zuständigen 
            Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig 
            entscheidet. 
            § 9 (Austritt)
            (1)Der Austritt ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich 
            zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Kreisverband 
            wirksam. 
            (2)Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, 
            wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen 
            sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 9 Monate im 
            Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich 
            gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief 
            erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem 
            Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren 
            Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge 
            nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft 
            fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.  
            § 10 (Ordnungsmaßnahmen)
            (1)Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den 
            Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber 
            Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei 
            oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. 
            (2)Ordnungsmaßnahmen sind: 
            1.Verwarnung, 
            2.Verweis, 
            3.Enthebung von Parteiämtern, 
            4.Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern 
            auf Zeit. 
            (3)Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand 
            oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes 
            ist nur der Bundesvorstand zuständig.  
            (4)Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von 
            Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern 
            muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet 
            werden. 
            (5)Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen 
            und ihren Mitgliedern entsprechend. 
            § 11 (Parteiausschluss)
            (1)Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, 
            wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich 
            gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr 
            damit schweren Schaden zufügt.  
            (2)Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich 
            zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes 
            das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. 
             
            (3)Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes 
            ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder 
            des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.  
            (4)Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes 
            der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige 
            Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.  
            (5)Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind 
            schriftlich zu begründen.  
            (6)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen 
            erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder 
            der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte 
            bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte 
            ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig 
            als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. 
            Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, 
            ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich 
            ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer 
            Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser 
            Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung 
            außer Kraft. 
            (7)Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen 
            und ihren Mitgliedern entsprechend.   § 12 (Parteischädigendes 
              Verhalten)
            Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer 
            1.zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes 
            der CDU oder einer anderen politischen, mit der DBP konkurrierenden 
            Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;  
            2.in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, 
            Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik 
            der DBP Stellung nimmt,  
            3.als Kandidat der DBP in eine Vertretungskörperschaft gewählt 
            ist und der DBP-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet, 
            4.vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische 
            Gegner verrät, 
            5.Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung 
            steht, veruntreut.  § 13 (Zahlungsverweigerung)
            Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstösst insbesondere, 
            wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, 
            dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit 
            und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge 
            oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen 
            Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der DBP (Sonderbeiträge) 
            nicht entrichtet.  § 14 (Weitere Ausschlussgründe)
            Als Ausschlussgrund gilt ferner: 
            1.die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen 
            strafbaren Handlung, 2.die Verletzung der besonderen Treuepflichten, 
            welche für einen Angestellten der Partei gelten.   C. 
              Gleichstellung von Frauen und Männern
            § 15 (Gleichstellung von Frauen und Männern)
            (1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes-, Bezirks-, 
            Kreis-, Stadt-/Gemeinde- zw.Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände 
            der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen 
            aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der DBP sind verpflichtet, 
            die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und 
            Männern in der DBP in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich 
            durchzusetzen. 
            (2) Frauen sollen an Parteiämtern in der DBP und an öffentlichen 
            Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein. 
            (3)Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter 
            haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können 
            Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend 
            berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern 
            von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang 
            das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang 
            ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere 
            Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig 
            von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.  
            (4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, 
            für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen 
            Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit 
            auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches 
            gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten. 
             
            (5)Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, 
            für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen 
            Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander 
            folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. 
            Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt 
            werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden 
            Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- 
            und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. 
            Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, 
            ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, 
            so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen 
            und zu begründen.  
            (6) Der Generalsekretär erstattet dem Parteitag regelmäßig 
            Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in 
            der DBP.  D. Gliederung
            § 16 (Organisationsstufen)
            (1) Organisationsstufen der DBP sind: 
            1. die Bundespartei, 
            2. die Landesverbände, 
            3. die Kreisverbände, 
            4. die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände, 
            5. die Ortsverbände. 
            (3)Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung 
            der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften 
            oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.   § 17 
              (Landesverbände)
            (1) Die Landesverbände sind die Organisationen der DBP in den 
            Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesverband ist 
            zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen 
            seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam 
            betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt 
            werden können. 
            Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen 
            bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär. 
            Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß 
            gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung 
            oder die Parteigerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über 
            die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse 
            bei der Bundespartei zu erfolgen. 
            (2) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz 
            zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm 
            stehen. 
            (3) Die Landesgeschäftsführer werden im Einvernehmen mit 
            dem Generalsekretär ernannt.  § 18 (Kreisverbände)
            (1) Der Kreisverband ist die Organisation der DBP in den Grenzen eines 
            Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. 
            Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände 
            bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe 
            des zuständigen Landesverbandes.  
            (2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische 
            Einheit der DBP mit Satzung und selbständiger Kassenführung 
            gemäß der Satzung des Landesverbandes. 
            (3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen 
            und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht einem Bezirksverband 
            übertragen sind oder mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen 
            und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden. Er 
            ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, 
            den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig. 
            Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner 
            vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über 
            die dazu gehörenden Belege eine Kasse zu führen.  
            (4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes. 
            Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe 
            werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband 
            geregelt. Die Satzung kann zulassen, dass ein Kreisausschuss als zusätzliches 
            Organ des Kreisverbandes errichtet wird.  
            (5)Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen 
            des Kreisvorstandes teil. Die Landessatzung kann eine weitergehende 
            Regelung vorsehen.  
            Der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband 
            alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis 
            gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). 
            (6) Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband 
            zu regeln: 
            1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe 
            und sonstigen Gremien sowie Vereinigungen der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände 
            bzw. Stadtbezirksverbände, 
            2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der DBP zu 
            Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen, 
            3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes, 
            4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen 
            durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, 
            ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, das Statut oder 
            die Landessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung oder die Parteigerichtsordnung 
            vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb 
            von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei dem Landesverband 
            zu erfolgen. 
            (7) Der Bundesvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten 
            Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Parteivorsitzenden und des 
            Generalsekretärs über Errichtung, Tätigkeitsgebiet, 
            Bezeichnung und parteiorganisatorische Zuordnung der Auslandsverbände 
            der CDU. Er koordiniert, soweit erforderlich, die Zusammenarbeit der 
            Auslandsverbände untereinander sowie mit der Bundespartei und 
            den jeweils zugeordneten Landesverbänden. Die Satzungen der Auslandsverbände 
            und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Generalsekretär.  
            § 19 (Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände)
            (1) Der Stadt-/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den 
            kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Ihm entspricht in 
            den Stadtbezirken der kreisfreien Städte der Stadtbezirksverband, 
            dessen Gründung und Abgrenzung Aufgabe des zuständigen Kreisverbandes 
            ist. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadt- 
            /Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes müssen im Einvernehmen 
            mit dem Kreisverband erfolgen. 
            (2) Die Landesverbände können durch Satzung die weitere 
            Untergliederung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw. Stadtbezirksverbänden 
            in Ortsverbände regeln und dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten 
            bestimmen.   § 20 (Kandidatenaufstellung)
            (1) An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl von Vertretern 
            für eine Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung 
            können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im 
            Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden 
            Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz 
            dies vorschreibt.  
            (2) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten (§ 18 Abs. 
            6 Ziffer 2 dieses Statuts) muss mindestens folgendes vorsehen: 
            1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das 
            jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes entspricht, 
            wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines CDU-Kreisverbandes 
            entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrerer CDU-Kreisverbände 
            oder von Teilen davon umfasst,  
            2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und 
            Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die 
            Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum 
            Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen 
            oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung 
            und Einreichung von Wahlvorschlägen,  
            3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten 
            zu öffentlichen Wahlen,  
            4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis, 
            5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung 
            zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis und Landesebene, 
            6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei 
            die Ladungsfrist eine Woche beträgt, jedoch in dringenden Fällen 
            durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt 
            werden kann,  
            7. Festlegung des Stichtages für die jeweils im Zusammenhang 
            mit der Wahl von Vertretern für die Kandidatenaufstellung maßgeblichen 
            Mitgliederzahlen.  
            (3) Die Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahl zum Europäischen 
            Parlament werden, sofern der Bundesvorstand gemäß § 8 Abs. 
            2 Europawahlgesetz sich für die Einreichung einer gemeinsamen 
            Liste für alle Länder (Bundesliste) entscheidet, in geheimer 
            Abstimmung von einer Bundesvertreterversammlung gewählt. Für 
            deren Zusammensetzung gelten, soweit die Wahlgesetze nicht entgegenstehen, 
            die Bestimmungen des § 28 des Statuts entsprechend; für die Einberufung, 
            Beschlussfähigkeit, Leitung und Durchführung der Bundesvertreterversammlung 
            sowie für das Verfahren für die Wahl der Bewerber gelten 
            die Bestimmungen des Statuts und der Geschäftsordnung der DBP 
            für Bundesparteitage entsprechend. 
            Für die Aufstellung der gemeinsamen Liste für alle Länder 
            (Bundesliste) werden vorbehaltlich Satz 4 die auf die DBP eines jeden 
            beteiligten Bundeslandes entfallenden Listenplätze nach dem d'Hondtschen 
            Verfahren aufgrund der Ergebnisse der vorausgegangenen Europawahl 
            ermittelt. Die DBP in den Ländern hat für die ihr zustehenden 
            Listenplätze das Vorschlagsrecht. Die Bundesvertreterversammlung 
            kann hiervon nur mit Zweidrittelmehrheit abweichen. Die ersten Plätze 
            der gemeinsamen Liste für alle Länder (Bundesliste) sind 
            zunächst mit je einem Bewerber aus jedem Bundesland zu besetzen, 
            in dem die DBP zur Europawahl kandidiert; die restlichen Plätze 
            werden nach dem d'Hondtschen Verfahren verteilt, wobei die nach Halbsatz 
            1 verteilten Plätze angerechnet werden.   § 21 (Berichtspflichten)
            In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände 
            den Landesverbänden und die Landesverbände der Bundespartei 
            über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, 
            insbesondere über die Mitgliederbewegung. Die näheren Einzelheiten 
            hinsichtlich Zeiträumen, Inhalten und Gliederung der Berichte 
            bestimmen die Bundespartei sowie die Landesverbände für 
            die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.  § 22 (Nachweis und 
              Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale Mitgliederdatei/ZMD, Datenschutz) 
            
            (1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen 
            der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft 
            sind von der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw. 
            vom zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu 
            vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der 
            Zentralen Mitgliederdatei zu melden.  
            (2) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn 
            die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren 
            Verband gezahlt worden sind.  
            (3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten 
            der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke der Arbeit der 
            Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen 
            zulässig. Für den Datenschutz in der DBP gelten die Bestimmungen 
            des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. 
            Die Landesverbände erlassen eine entsprechende Verfahrensordnung. 
              § 23 (Unterrichtungsrecht der Landesverbände)
            Die Landesverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten 
            der Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände 
            unterrichten. 
            § 24 (Eingriffsrechte der Landesverbände)
            Erfüllen die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände 
            die ihnen nach den Satzungen und den §§ 18 und 19 dieses Statuts obliegenden 
            Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Vorstände der 
            Landesverbände das Erforderliche veranlassen, im äußersten 
            Falle einen Beauftragten einsetzen. 
            § 25 (Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei)
            (1) Der Generalsekretär hat das Recht, sich jederzeit über 
            die Angelegenheiten der nachgeordneten Gebietsverbände, Vereinigungen 
            und Sonderorganisationen zu unterrichten. 
            (2) § 24 dieses Statuts gilt im Verhältnis von Bundespartei und 
            Landesverbänden entsprechend. 
            § 26 (Weisungsrecht des Generalsekretärs)
            Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen 
            Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten 
            Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen 
            an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden.       |