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E. Organe

§ 27 (Bundesparteiorgane)
Die Organe der Bundespartei sind:
1. der Bundesparteitag,
2. der Bundesausschuss,
3. der Bundesvorstand.
§ 28 (Zusammensetzung des Bundesparteitages)
(1) Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus 250 Delegierten der Landesverbände, die von den Kreis-, Bezirks- oder Landesparteitagen gewählt werden, den Delegierten der Auslandsverbände und den Ehrenvorsitzenden. Von den 250 Delegierten der Landesverbände werden 50 im Verhältnis der bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag für die einzelnen Landeslisten der DBP abgegebenen Zweitstimmen, 200 im Verhältnis der Mitgliederzahlen der einzelnen Landesverbände entsandt. Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Landesverbände erfolgt bei allen Bundesparteitagen im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl, die nach § 22 dieses Statuts sechs Monate vor dem Bundesparteitag festgestellt wird.
(2) Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden ungeachtet ihrer Mitgliederzahl jeweils einen Delegierten zum Bundesparteitag.
(3) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag durch die Geschäftsstelle des entsendenden Gebietsverbandes ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Wahl,
2. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
3. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.
Außerdem ist den Meldungen eine mit dem zuständigen Parteigericht abgestimmte schriftliche Erklärung beizufügen, dass Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten nicht vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über den Stand des Parteigerichtsverfahrens schriftlich zu berichten.
(4) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag des Bundesausschusses oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände muss er einberufen werden.
§ 29 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)
Aufgaben des Bundesparteitages:
(1) Er beschließt über die Grundlinien der Politik der DBP und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit der DBP-Fraktionen und die von der DBP geführten Regierungen in Bund und Ländern verbindlich.
(2) Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:
1. den Vorsitzenden,
2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,
3. zwei Stellvertretende Vorsitzende,
4. den Bundesschatzmeister,
5. weitere zwei Mitglieder des Präsidiums,
6. bis 16 Mitglieder des Bundesvorstandes.
Hinweis: DBP - ist später Mitglied der EUP (Europapartei)
Er kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit als Vorstandsmitglieder kraft Satzung wählen; sie haben Sitz und Stimme in allen Organen der Bundespartei.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Generalsekretär wird in jedem vierten Kalenderjahr gewählt; er kann jedoch auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Bundesausschuss vorzeitig von den Pflichten seines Amtes entbunden werden. Für den Beschluss des Bundesausschusses ist die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Mitglieder des Bundesvorstandes und die Ehrenvorsitzenden sowie der Bundeskanzler, der Präsident oder der Vizepräsident des Deutschen Bundestages und der Vorsitzende der DBP Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident des Europäischen Parlamentes und der Vorsitzende der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes, soweit sie der CDU angehören, bilden das Präsidium.
Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der DBP angehören, nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
(3) Er wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer sowie sieben stellvertretende Mitglieder des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen der Parteigerichtsordnung.
(4) Er nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, darunter den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei, sowie der DBP -Fraktion des Deutschen Bundestages und der DBP -Gruppe in der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes entgegen und fasst über sie Beschluss.
(5) Er beschließt über das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung, die Parteigerichtsordnung und die Geschäftsordnung, die jeweils Bestandteile des Statuts sind.
(6)Er wählt drei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung.
(7)Er beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien.
§ 30 (Zusammensetzung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der Landesverbände, die von den Landesparteitagen in jedem vierten Kalenderjahr gewählt werden. Die Landesverbände entsenden auf je angefangene 1000 Mitglieder einen Delegierten. Die Zahl der Delegierten der einzelnen Landesverbände bestimmt sich für jedes Kalenderjahr nach der nach § 22 dieses Statuts zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Mitgliederzahl,
2. dem Bundesvorstand der DBP,
3. je einem Vertreter der Vereinigungen, der vom jeweiligen Bundesvorstand einer Vereinigung für ein Kalenderjahr geheim gewählt wird,
(2) Die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen gehören dem Bundesausschuss mit beratender Stimme an.
§ 31 (Zuständigkeiten des Bundesausschusses)
Aufgaben des Bundesausschusses:
(1) Der Bundesausschuss ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei, soweit sie nicht dem Bundesparteitag vorbehalten sind.
(2) Dem Bundesausschuss haben Bundesvorstand und Bundestagsfraktion mindestens dreimal jährlich zu berichten.
(3) Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, kann der Bundesausschuss eine interimistische Berufung vornehmen, die bis zum nächsten Bundesparteitag gültig ist.
(4) Der Bundesausschuss wählt auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Delegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei (EVP).
§ 32 (Einberufung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss wird durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Auf Antrag von drei Landesverbänden oder 25 Mitgliedern des Bundesausschusses muss er innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Alle sechs Monate muss eine Sitzung des Bundesausschusses stattfinden.
§ 33 (Zusammensetzung des Bundesvorstandes)
(1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
1. den Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär, den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bundesschatzmeister, zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie den weiteren 16 gewählten Mitgliedern des Bundesvorstandes,
2. dem Bundeskanzler, dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, dem Vorsitzenden der DBP-Fraktion des Deutschen Bundestages sowie dem Präsidenten des Europäischen Parlamentes und dem Vorsitzenden der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes, soweit sie der EVP angehören,
3. den Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffern 1 oder 2 angehören.
(2) Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(4) Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der DBP angehören, sowie die Vorsitzenden der Landesverbände und der Bundesvereinigungen der Partei nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.
§ 34 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)
(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch. Er beschließt insbesondere über alle Etats der Bundespartei, über alle finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse, der Bundespartei sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.
(2) Das Präsidium berichtet mindestens dreimal jährlich den Vorsitzenden der Landesverbände und Vereinigungen über die Tätigkeit des Bundesvorstandes und des Präsidiums. Dabei berichtet das Präsidium auch über Stand und Entwicklung der Finanzen der Bundespartei, insbesondere über die vom Bundesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung.
(3) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten der Bundespartei. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht der DBP angehört. Das Nähere regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse der DBP.
(6) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
(7) Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes aus. Es erledigt insbesondere die laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesvorstandes. Das Präsidium unterbreitet dem Bundesvorstand den Wahlvorschlag für einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Haushaltsausschuss, den der Bundesvorstand aus seiner Mitte wählt und dem der Vorsitzende und der Generalsekretär nicht angehören dürfen. Die Wahl des Haushaltsausschusses erfolgt auf der 1. ordentlichen Sitzung des Bundesvorstandes nach seiner Konstituierung; der Wahlvorschlag des Präsidiums kann durch weitere Vorschläge aus der Mitte des Bundesvorstandes ergänzt werden. Den Vorsitz des Haushaltsausschusses führt der Bundesschatzmeister.
§ 35 (Haftung für Verbindlichkeiten)
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
(3) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(4) Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden. Die Bundespartei kann ihre Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von der Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den Landesverbänden, den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei für den daraus entstehenden Schaden.
§ 36 (Sitzungen von Präsidium und Bundesvorstand)
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium werden durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei Monate stattfinden.
(3) Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
§ 37 (Zuständigkeiten des Generalsekretärs)
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte der Bundespartei.
(2) 1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen.
2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Bundesgeschäftsführer.
3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.
4. Er koordiniert die von der Bundespartei, den Vereinigungen und den Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen.

F. Vereinigungen

§ 38 (Bundesvereinigungen)
Die Partei hat folgende Vereinigungen:
1. Jugendverband (DBP),
2. Frauenverband (DBP,
3. Arbeitnehmerverband (DBP),
4. Kommunalpolitische Vereinigung der DBP,
5. Mittelstands- und Wirtschaftsverband der DBP,
6. Verband der Ost - und Sudetendeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen (DBP)
7. Senioren-Verband der DBP
§ 39 (Zuständigkeiten der Vereinigungen)
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der DBP in ihren Wirkungskreisen (junge Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertriebene und Flüchtlinge, ältere Generation) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der DBP zu wahren.
(2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen. Sie haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Generalsekretär bedarf. Der Hauptgeschäftsführer einer Vereinigung wird im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ernannt.
(3) Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen. Die Gründung von Vereinigungen ist von dem Beschluss des Bundesausschusses abhängig, der durch eine Änderung des § 38 dieses Statuts bestätigt werden muss.

G. Verfahrensordnung

§ 40 (Beschlussfähigkeit)
(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für die Mtgliedervollversammlungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Landesverbände.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
§ 41 (Erforderliche Mehrheiten)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln. Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei und über die mittelfristige Finanzplanung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; für dessen Zusammensetzung sind die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen maßgebend.
§ 42 (Abstimmungsarten)
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.
(2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, daß es sich der Abstimmung enthält.
§ 43 (Wahlen)
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuss durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Wahl der vier Stellvertretenden Vorsitzenden nach § 29 Abs. 2 Ziffer 3 und der sieben weiteren Mitglieder des Präsidiums nach § 29 Abs. 2 Ziffer 5 dieses Statuts erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.
Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(3) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes nach § 29 Abs. 2 Ziffer 6 dieses Statuts erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
§ 44 (Wahlperiode)
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem vierten Kalenderjahr zu wählen.
§ 45 (Beschluss-Beurkundung)
Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom Generalsekretär bestellte Personen beurkundet.

H. Sonstiges

§ 46 (Finanzwirtschaft der Bundespartei)
(1) Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei müssen für einen Zeitraum von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft der Bundespartei folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Generalsekretär und der Bundesschatzmeister haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Alle Etats und die mittelfristige Finanzplanung der Bundespartei werden vom Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär aufgestellt und vom Bundesvorstand beschlossen. Vor der Beschlussfassung ist der jeweilige Entwurf des Etats und der mittelfristigen Finanzplanung vom Haushaltsausschuss dem Finanzbeauftragten zur Prüfung und schriftlichen Stellungnahme vorzulegen.
Die Entwürfe aller Etats und der mittelfristigen Finanzplanung der Bundespartei müssen den Mitgliedern des Bundesvorstandes mindestens 7 Tage vor der Beschlussfassung schriftlich vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beratung und Verabschiedung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts der Partei. Den Entwürfen der Rechenschaftsberichte ist ferner eine schriftliche Stellungnahme des Haushaltsausschusses beizufügen. Die vom Bundesvorstand auf alleinigen Vorschlag seines Haushaltsausschusses beschlossenen Etats und die mittelfristige Finanzplanung werden den Vorständen der Landesverbände der Partei und der Bundesvereinigungen der Partei zur Kenntnisnahme übersandt und anschließend veröffentlicht.
(3) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind spätestens bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Bundespartei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Bundespartei ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(5) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung (FBO), die Bestandteil des Statuts der DBP ist und den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen muss.
(6) In die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der DBP, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen sind Bestimmungen aufzunehmen, die den Absätzen 1 bis 4 entsprechen und deren Einhaltung gewährleisten.
§ 47 (Vermögen der Bundespartei)
(1) Der Verwaltung aller Liegenschaften dient ein Hausverein und dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen eine GmbH. Die näheren Bestimmungen trifft die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Der Bundesvorstand kann treuhänderisch über das Parteivermögen verfügen, soweit dieses nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. Er kann insbesondere Parteivermögen an die besonderen Vermögensträger übertragen.
§ 48 (Parteigerichte)
Es wird ein Bundesparteigericht gebildet. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren aller Parteigerichte der DBP regelt eine Parteigerichtsordnung, die Bestandteil des Statuts der DBP ist.
§ 49 (Arbeitsgemeinschaft DBP)
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands bildet mit der Christlich- Sozialen Union Bayerns eine Arbeitsgemeinschaft.
§ 50 (Widerspruchsfreies Satzungsrecht)
Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der DBP, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieses Statuts nicht widersprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen des Statuts, der Finanz- und Beitragsordnung (FBO), der Parteigerichtsordnung (PGO) und der Geschäftsordnung der DBP (DBO-GO) sowie die auf deren Grundlage jeweils beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar anzuwenden.

Anhang

Vorläufige Beitragsregelung
4.1 Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig Beiträge zu entrichten.
4.2 Die Höhe der Beiträge ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.
4.3 Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesverband beschlossene Tabelle.

Richtwerte zur Selbsteinschätzung der Beitragshöhe
Monatliches Bruttoeinkommen € Monatlicher Beitrag €
bis 1.000,00
bis 1.500,00
bis 2.500,00
bis 3.500,00
bis 5.000,00
über 5.000,00
5,00
5,00 - 10,00
10,00 - 20,00
20,00 - 35,00
35,00 - 50,00
50,00 und mehr

Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Bundeswehrsoldaten, die ihren Wehrdienst ableisten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen (§ 7 Abs. 3 FBO).