|
Seite 2
E. Organe
§ 27 (Bundesparteiorgane)
Die Organe der Bundespartei sind:
1. der Bundesparteitag,
2. der Bundesausschuss,
3. der Bundesvorstand. § 28 (Zusammensetzung des Bundesparteitages)
(1) Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus 250 Delegierten der
Landesverbände, die von den Kreis-, Bezirks- oder Landesparteitagen
gewählt werden, den Delegierten der Auslandsverbände und
den Ehrenvorsitzenden. Von den 250 Delegierten der Landesverbände
werden 50 im Verhältnis der bei der letzten Wahl zum Deutschen
Bundestag für die einzelnen Landeslisten der DBP abgegebenen
Zweitstimmen, 200 im Verhältnis der Mitgliederzahlen der einzelnen
Landesverbände entsandt. Die Verteilung der Delegierten auf die
einzelnen Landesverbände erfolgt bei allen Bundesparteitagen
im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Maßgeblich für
die Verteilung der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl, die nach
§ 22 dieses Statuts sechs Monate vor dem Bundesparteitag festgestellt
wird.
(2) Die vom Bundesvorstand anerkannten Auslandsverbände entsenden
ungeachtet ihrer Mitgliederzahl jeweils einen Delegierten zum Bundesparteitag.
(3) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag
durch die Geschäftsstelle des entsendenden Gebietsverbandes ist
ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben
enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Wahl,
2. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
3. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen
Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt
wurden.
Außerdem ist den Meldungen eine mit dem zuständigen Parteigericht
abgestimmte schriftliche Erklärung beizufügen, dass Einsprüche
gegen die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten
nicht vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über
den Stand des Parteigerichtsverfahrens schriftlich zu berichten.
(4) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen
und wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag des Bundesausschusses
oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände muss er
einberufen werden.
§ 29 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)
Aufgaben des Bundesparteitages:
(1) Er beschließt über die Grundlinien der Politik der
DBP und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit
der DBP-Fraktionen und die von der DBP geführten Regierungen
in Bund und Ländern verbindlich.
(2) Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten
Wahlgängen:
1. den Vorsitzenden,
2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,
3. zwei Stellvertretende Vorsitzende,
4. den Bundesschatzmeister,
5. weitere zwei Mitglieder des Präsidiums,
6. bis 16 Mitglieder des Bundesvorstandes.
Hinweis: DBP - ist später Mitglied der EUP (Europapartei)
Er kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit
als Vorstandsmitglieder kraft Satzung wählen; sie haben Sitz
und Stimme in allen Organen der Bundespartei.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr
gewählt. Der Generalsekretär wird in jedem vierten Kalenderjahr
gewählt; er kann jedoch auf Vorschlag des Vorsitzenden durch
den Bundesausschuss vorzeitig von den Pflichten seines Amtes entbunden
werden. Für den Beschluss des Bundesausschusses ist die Mehrheit
seiner Mitglieder erforderlich.
Die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Mitglieder des Bundesvorstandes
und die Ehrenvorsitzenden sowie der Bundeskanzler, der Präsident
oder der Vizepräsident des Deutschen Bundestages und der Vorsitzende
der DBP Fraktion des Deutschen Bundestages sowie der Präsident
des Europäischen Parlamentes und der Vorsitzende der EVP-Fraktion
des Europäischen Parlamentes, soweit sie der CDU angehören,
bilden das Präsidium.
Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der DBP angehören,
nehmen an den Sitzungen des Präsidiums beratend teil.
(3) Er wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer sowie sieben
stellvertretende Mitglieder des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen
der Parteigerichtsordnung.
(4) Er nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, darunter den gesetzlichen
Rechenschaftsbericht der Partei, sowie der DBP -Fraktion des Deutschen
Bundestages und der DBP -Gruppe in der EVP-Fraktion des Europäischen
Parlamentes entgegen und fasst über sie Beschluss.
(5) Er beschließt über das Statut, die Finanz- und Beitragsordnung,
die Parteigerichtsordnung und die Geschäftsordnung, die jeweils
Bestandteile des Statuts sind.
(6)Er wählt drei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen der
Finanz- und Beitragsordnung.
(7)Er beschließt über die Auflösung der Partei und
über die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien.
§ 30 (Zusammensetzung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der Landesverbände, die von den Landesparteitagen
in jedem vierten Kalenderjahr gewählt werden. Die Landesverbände
entsenden auf je angefangene 1000 Mitglieder einen Delegierten. Die
Zahl der Delegierten der einzelnen Landesverbände bestimmt sich
für jedes Kalenderjahr nach der nach § 22 dieses Statuts zum
31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Mitgliederzahl,
2. dem Bundesvorstand der DBP,
3. je einem Vertreter der Vereinigungen, der vom jeweiligen Bundesvorstand
einer Vereinigung für ein Kalenderjahr geheim gewählt wird,
(2) Die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannten Personen gehören dem
Bundesausschuss mit beratender Stimme an.
§ 31 (Zuständigkeiten des Bundesausschusses)
Aufgaben des Bundesausschusses:
(1) Der Bundesausschuss ist zuständig für alle politischen
und organisatorischen Fragen der Bundespartei, soweit sie nicht dem
Bundesparteitag vorbehalten sind.
(2) Dem Bundesausschuss haben Bundesvorstand und Bundestagsfraktion
mindestens dreimal jährlich zu berichten.
(3) Fällt einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des
Präsidiums während der Amtszeit aus, kann der Bundesausschuss
eine interimistische Berufung vornehmen, die bis zum nächsten
Bundesparteitag gültig ist.
(4) Der Bundesausschuss wählt auf Vorschlag des Bundesvorstandes
die Delegierten für die Gremien der Europäischen Volkspartei
(EVP). § 32 (Einberufung des Bundesausschusses)
(1) Der Bundesausschuss wird durch den Vorsitzenden oder durch den
Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
(2) Auf Antrag von drei Landesverbänden oder 25 Mitgliedern des
Bundesausschusses muss er innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
Alle sechs Monate muss eine Sitzung des Bundesausschusses stattfinden.
§ 33 (Zusammensetzung des Bundesvorstandes)
(1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
1. den Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär,
den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bundesschatzmeister,
zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie den weiteren 16
gewählten Mitgliedern des Bundesvorstandes,
2. dem Bundeskanzler, dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
des Deutschen Bundestages, dem Vorsitzenden der DBP-Fraktion des Deutschen
Bundestages sowie dem Präsidenten des Europäischen Parlamentes
und dem Vorsitzenden der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes,
soweit sie der EVP angehören,
3. den Vorsitzenden der Landesverbände, soweit nicht dem Bundesvorstand
bereits Mitglieder aus dem jeweiligen Bundesland nach Ziffern 1 oder
2 angehören.
(2) Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten
lassen.
(4) Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der DBP angehören,
sowie die Vorsitzenden der Landesverbände und der Bundesvereinigungen
der Partei nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.
§ 34 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)
(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die
Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch.
Er beschließt insbesondere über alle Etats der Bundespartei,
über alle finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse,
der Bundespartei sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen
Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung
an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die
mittelfristige Finanzplanung.
(2) Das Präsidium berichtet mindestens dreimal jährlich
den Vorsitzenden der Landesverbände und Vereinigungen über
die Tätigkeit des Bundesvorstandes und des Präsidiums. Dabei
berichtet das Präsidium auch über Stand und Entwicklung
der Finanzen der Bundespartei, insbesondere über die vom Bundesvorstand
beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung.
(3) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten der Bundespartei.
Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(5) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung
Fachausschüsse bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen
kann auch mitarbeiten, wer nicht der DBP angehört. Das Nähere
regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse
der DBP.
(6) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für
die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist
insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt,
nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz
gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über
die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
(7) Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes
aus. Es erledigt insbesondere die laufenden und dringlichen Geschäfte
des Bundesvorstandes. Das Präsidium unterbreitet dem Bundesvorstand
den Wahlvorschlag für einen aus fünf Mitgliedern bestehenden
Haushaltsausschuss, den der Bundesvorstand aus seiner Mitte wählt
und dem der Vorsitzende und der Generalsekretär nicht angehören
dürfen. Die Wahl des Haushaltsausschusses erfolgt auf der 1.
ordentlichen Sitzung des Bundesvorstandes nach seiner Konstituierung;
der Wahlvorschlag des Präsidiums kann durch weitere Vorschläge
aus der Mitte des Bundesvorstandes ergänzt werden. Den Vorsitz
des Haushaltsausschusses führt der Bundesschatzmeister.
§ 35 (Haftung für Verbindlichkeiten)
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten
eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen
verpflichtet werden.
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften
die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
(3) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten
eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung
begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(4) Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände
sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen
Organisationsstufen haften gegenüber der Bundespartei im Innenverhältnis,
wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen
aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten
oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich
sonst zuständigen Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden.
Die Bundespartei kann ihre Schadenersatzansprüche mit Forderungen
der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen
verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von
der Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber
den Landesverbänden, den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden
sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei für
den daraus entstehenden Schaden.
§ 36 (Sitzungen von Präsidium und Bundesvorstand)
(1) Der Bundesvorstand und das Präsidium werden durch den Vorsitzenden
oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei Monate
stattfinden.
(3) Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine
Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
§ 37 (Zuständigkeiten des Generalsekretärs)
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei
der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der Partei. Dazu zählen
auch alle finanziellen Geschäfte der Bundespartei.
(2) 1. Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten
Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und der
Sonderorganisationen.
2. Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium
den Bundesgeschäftsführer.
3. Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe
aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen
teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.
4. Er koordiniert die von der Bundespartei, den Vereinigungen und
den Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen. F.
Vereinigungen
§ 38 (Bundesvereinigungen)
Die Partei hat folgende Vereinigungen:
1. Jugendverband (DBP),
2. Frauenverband (DBP,
3. Arbeitnehmerverband (DBP),
4. Kommunalpolitische Vereinigung der DBP,
5. Mittelstands- und Wirtschaftsverband der DBP,
6. Verband der Ost - und Sudetendeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen
(DBP)
7. Senioren-Verband der DBP
§ 39 (Zuständigkeiten der Vereinigungen)
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse
mit dem Ziel, das Gedankengut der DBP in ihren Wirkungskreisen (junge
Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft,
Vertriebene und Flüchtlinge, ältere Generation) zu vertreten
und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten
Gruppen in der Politik der DBP zu wahren.
(2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen.
Sie haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Generalsekretär
bedarf. Der Hauptgeschäftsführer einer Vereinigung wird
im Einvernehmen mit dem Generalsekretär ernannt.
(3) Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der
Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.
Die Gründung von Vereinigungen ist von dem Beschluss des Bundesausschusses
abhängig, der durch eine Änderung des § 38 dieses Statuts
bestätigt werden muss.
G. Verfahrensordnung
§ 40 (Beschlussfähigkeit)
(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie mindestens
eine Woche (satzungsgemäß) vorher mit Angabe der Tagesordnung
einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Für die Mtgliedervollversammlungen gelten
die entsprechenden Bestimmungen der Landesverbände.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit
durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung
sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste
Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für
die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in
jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen
bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten
Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit.
§ 41 (Erforderliche Mehrheiten)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine
Mehrheit von drei Vierteln. Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse
über den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei und über
die mittelfristige Finanzplanung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder
des Vorstandes; für dessen Zusammensetzung sind die gesetzlichen
und satzungsmäßigen Bestimmungen maßgebend.
§ 42 (Abstimmungsarten)
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene
Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten
Geheimabstimmung verlangt.
(2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, daß
es sich der Abstimmung enthält.
§ 43 (Wahlen)
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen
der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuss
durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind
geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Ebenso müssen die Vorstände
und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt
werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Wahl der vier Stellvertretenden Vorsitzenden nach § 29 Abs.
2 Ziffer 3 und der sieben weiteren Mitglieder des Präsidiums
nach § 29 Abs. 2 Ziffer 5 dieses Statuts erfolgt in einem gemeinsamen
Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten
gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen
Kandidaten enthalten.
Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der
zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel,
auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der Stellvertretenden
Vorsitzenden entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(3) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes nach § 29
Abs. 2 Ziffer 6 dieses Statuts erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel
hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel
muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel,
auf denen nicht mindestens drei Viertel der Zahl der zu wählenden
Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen
mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der weiteren Mitglieder des
Bundesvorstandes entspricht, sind ebenfalls ungültig.
(4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet
Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen
Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten
mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch
Stichwahl.
(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für
die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht
für die Ermittlung der Mehrheit.
§ 44 (Wahlperiode)
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem vierten Kalenderjahr
zu wählen.
§ 45 (Beschluss-Beurkundung)
Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom Generalsekretär
bestellte Personen beurkundet.
H. Sonstiges
§ 46 (Finanzwirtschaft der Bundespartei)
(1) Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei müssen für einen
Zeitraum von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht
sein. Die Finanzwirtschaft der Bundespartei folgt den Grundsätzen
wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Generalsekretär
und der Bundesschatzmeister haben die dafür notwendigen Maßnahmen
zu treffen.
(2) Alle Etats und die mittelfristige Finanzplanung der Bundespartei
werden vom Haushaltsausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
und dem Generalsekretär aufgestellt und vom Bundesvorstand beschlossen.
Vor der Beschlussfassung ist der jeweilige Entwurf des Etats und der
mittelfristigen Finanzplanung vom Haushaltsausschuss dem Finanzbeauftragten
zur Prüfung und schriftlichen Stellungnahme vorzulegen.
Die Entwürfe aller Etats und der mittelfristigen Finanzplanung
der Bundespartei müssen den Mitgliedern des Bundesvorstandes
mindestens 7 Tage vor der Beschlussfassung schriftlich vorgelegt werden.
Gleiches gilt für die Beratung und Verabschiedung des gesetzlichen
Rechenschaftsberichts der Partei. Den Entwürfen der Rechenschaftsberichte
ist ferner eine schriftliche Stellungnahme des Haushaltsausschusses
beizufügen. Die vom Bundesvorstand auf alleinigen Vorschlag seines
Haushaltsausschusses beschlossenen Etats und die mittelfristige Finanzplanung
werden den Vorständen der Landesverbände der Partei und
der Bundesvereinigungen der Partei zur Kenntnisnahme übersandt
und anschließend veröffentlicht.
(3) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen
Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind spätestens bis
zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind,
zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des
Bundesvorstandes.
(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Bundespartei
innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie
über das Vermögen der Bundespartei ist im Rechenschaftsbericht
öffentlich Rechenschaft zu geben.
(5) Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung (FBO),
die Bestandteil des Statuts der DBP ist und den Vorschriften des Parteiengesetzes
entsprechen muss.
(6) In die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der DBP,
der Vereinigungen und der Sonderorganisationen sind Bestimmungen aufzunehmen,
die den Absätzen 1 bis 4 entsprechen und deren Einhaltung gewährleisten.
§ 47 (Vermögen der Bundespartei)
(1) Der Verwaltung aller Liegenschaften dient ein Hausverein und dem
Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen eine GmbH. Die näheren
Bestimmungen trifft die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Der Bundesvorstand kann treuhänderisch über das Parteivermögen
verfügen, soweit dieses nicht besonderen Vermögensträgern
übertragen ist. Er kann insbesondere Parteivermögen an die
besonderen Vermögensträger übertragen.
§ 48 (Parteigerichte)
Es wird ein Bundesparteigericht gebildet. Zusammensetzung, Zuständigkeit
und Verfahren aller Parteigerichte der DBP regelt eine Parteigerichtsordnung,
die Bestandteil des Statuts der DBP ist.
§ 49 (Arbeitsgemeinschaft DBP)
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands bildet mit der Christlich-
Sozialen Union Bayerns eine Arbeitsgemeinschaft.
§ 50 (Widerspruchsfreies Satzungsrecht)
Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der DBP, der
Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen
dieses Statuts nicht widersprechen. Soweit diese Satzungen keine Regelungen
treffen, sind die jeweils gültigen entsprechenden Bestimmungen
des Statuts, der Finanz- und Beitragsordnung (FBO), der Parteigerichtsordnung
(PGO) und der Geschäftsordnung der DBP (DBO-GO) sowie die auf
deren Grundlage jeweils beschlossenen rechtlichen Regelungen unmittelbar
anzuwenden.
Anhang
Vorläufige Beitragsregelung
4.1 Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßig Beiträge
zu entrichten.
4.2 Die Höhe der Beiträge ergibt sich im Einzelnen durch
Selbsteinschätzung des Mitglieds.
4.3 Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesverband
beschlossene Tabelle.
Richtwerte zur Selbsteinschätzung der Beitragshöhe
Monatliches Bruttoeinkommen € |
Monatlicher Beitrag € |
bis 1.000,00
bis 1.500,00
bis 2.500,00
bis 3.500,00
bis 5.000,00 über 5.000,00 |
5,00
5,00 - 10,00
10,00 - 20,00
20,00 - 35,00
35,00 - 50,00
50,00 und mehr |
Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Bundeswehrsoldaten,
die ihren Wehrdienst ableisten, Zivildienstleistende, Auszubildende,
Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der
Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie
Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen (§ 7 Abs. 3 FBO).
|